Schlichtung
Güte- und Schlichtungsstelle bonafide
Die bonafide Immobilien GmbH ist eine vom Präsidenten des OLG Köln anerkannte Güte- und Schlichtungsstelle gemäß § 2 GüSchlG. NRW.
Sie schlichtet daher, als Vorstufe zu den Amtsgerichten Streitigkeiten und versucht, zwischen den Parteien einen Vergleich zu finden.
Gelingt dies nicht, kann die bonafide Immobilien GmbH den Parteien eine Bescheinigung ausstellen, die diese berechtigt, ihre Klage dem zuständigen Amtsgericht vorzutragen.
Die Zuständigkeit und die Ordnung, nachdem eine solche Schlichtung vorgenommen wird, entnehmen Sie bitte der Schlichtungs- und Kostenordnung für die Gütestelle bonafide:
(nur auf deutsch)
§ 1 Aufgabe der Gütestelle
1. Aufgabe der Gütestelle ist es im Falle von Streitigkeiten einen Ausgleich zwischen den Parteien im Wege des Vergleiches herbeizuführen. Dabei sollen die Interessen der Parteien abgewogen und angemessen berücksichtigt werden. 2.Die Gütestelle wird nur auf Antrag einer Partei tätig und ist auf die freiwillige Mitarbeit der Parteien angewiesen.
§ 2 Zuständigkeit
1. Die Gütestelle kann nur in folgenden Streitigkeiten von einer Partei angerufen werden:
a) In vermögensrechtlichen Streitigkeiten deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 Euro nicht übersteigt, ausgenommen:
- Klagen nach § 232,324, 328 der Zivilprozessordnung,
- Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
- Streitigkeiten in Familiensachen, Wiederaufnahmeverfahren, Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
- die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
- Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen insbesondere nach dem Achten Buch der ZPO,
- Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,
- sowie Klagen, denen nach der gesetzlichen Bestimmung ein Vorverfahren voraus zu gehen hat.
b) Der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
c) Überwuchses nach § 910 des BGB
d) Hinüberfalls nach § 911 des BGB
e) eines Grenzbaumes nach § 923 BGB
f) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
g) Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.
2. Ein Schlichtungsversuch kann nur unternommen werden, wenn die Parteien im Landgerichtsbezirk Aachen wohnen oder dort ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
3. Die Durchführung des Schlichtungsversuches ist nicht erforderlich, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen.
4. Die Schlichtungstätigkeit wird von der Gütestelle in folgenden Fällen nicht ausgeübt:
a) In Angelegenheiten, in denen die Gütestelle, oder der von der Gütestelle bestimmte Schlichter, selbst Partei ist, oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht oder stehen könnten.
b) In Angelegenheiten, bei denen der von der Gütestelle bestimmte Schlichter der Ehegatte oder Verlobte einer der Parteien ist, auch denn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr bestehen.
c) In Angelegenheiten einer Person, mit der der von der Gütestelle bestimmte Schlichter in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet wird, nicht mehr besteht.
d) In Angelegenheiten, in der der von der Gütestelle bestimmte Schlichter oder die Gütestelle mit einer der Parteien in gemeinsamer Berufsausübung verbunden, oder mit dieser gemeinsame Geschäftsräume hat, oder als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer der Parteien bestellt ist oder war, oder als gesetzliche Vertreterin einer der Parteien aufzutreten berechtigt ist oder war.
e) In Angelegenheiten einer Person, bei der die Gütestelle, oder der von der Gütestelle bestimmte Schlichter, gegen Entgelt beschäftigt oder beauftragt ist, oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind oder waren.
§ 3 Verfahrensablauf
1. Eine der streitenden Parteien kann die Gütestelle durch Vorbringen des Streitinhaltes anrufen. Dabei kann sie ihr Anliegen schriftlich, oder zur Niederschrift bei der Gütestelle vorbringen.
2. Das Vorbringen hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift sowie Telefonnummer des oder der anderen Parteien.
- Beschreibung des Streitinhaltes
- Beifügung von Unterlagen, Urkunden oder Beweisen, die den Inhalt des Streites verdeutlichen können.
3. Alle Verfahrenskorrespondenz erfolgt mit den streitenden Parteien, oder deren gesetzlichem Vertreter.
4. Das Vorbringen wird sodann von der Gütestelle den anderen Parteien schriftlich, unter Beifügung dieser Verfahrensordnung, übermittelt.
5. Die anderen Parteien haben sodann die Möglichkeit zum Vorbringen der anrufenden Partei schriftlich, oder zur Niederschrift bei der Gütestelle innerhalb von 10 Kalendertagen Stellung zu nehmen. Die Frist zur Stellungnahme kann, auf Antrag einer der Parteien, von der Gütestelle auf maximal 30 Tage verlängert werden.
6. Die in Absatz 5 genannten Stellungnahmen werden von der Gütestelle der streitenden Parteien mit einer Einladung zu einem Gütetermin übermittelt.
7. Alle Korrespondenz der Gütestelle mit den Parteien, auch die Einladung zum Gütetermin, erfolgt mit Einschreiben Rückschein oder durch die Post gegen Zustellungsurkunde oder durch persönliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis.
8. Zwischen der Einladung zum Gütetermin und dem Gütetermin muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Frist kann auf Antrag einer der Parteien auf maximal eine Woche verkürzt werden, wenn alle streitenden Parteien dieser Verkürzung zustimmen.
9. Der Gütetermin findet am Sitz der Gütestelle statt. Im Termin übernimmt der von der Gütesstelle bestimmte Schlichter die Führung der Güteverhandlung.
10. Die Parteien haben zum anberaumten Gütetermin persönlich zu erscheinen. Sie sind hierüber mit der Einladung zum Gütetermin zu unterrichten.
11. Im Gütetermin haben die Parteien zunächst die Möglichkeit zum Vorbringen der anderen Parteien, oder ergänzend zum eigenen Vorbringen, weiter vorzutragen.
12. Über den Verlauf des Gütetermins wird von der Gütestelle ein Protokoll in deutscher Sprache gefertigt.
13. Der von der Gütestelle bestimmte Schlichter schlägt dann den Parteien einen Vergleich vor und verhandelt diesen mit der Parteien.
14. Einigen sich die Parteien auf einen Vergleich wird dieser vom von der Gütestelle bestimmten Schlichter schriftlich fixiert und von den Parteien zwecks Anerkenntnis und dem Schlichter, zwecks Bestätigung, unterzeichnet.
15. Der Vergleich hat zumindest den Namen und die Anschrift der Parteien, Angaben zum Gegenstand des Streites, Beginn und Ende des Verfahrens und die zwischen den Parteien herbeigeführte Einigung zu enthalten.
16. Scheitert der Schlichtungsversuch, so stellt die Gütestelle den Parteien eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung aus. Diese Bescheinigung wird auch dann ausgestellt, wenn das Einigungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach Anrufung der Gütestelle durch eine der Parteien durchgeführt werden konnte. Die Bescheinigung muß folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Parteien
- Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge der Parteien
- Beginn und Ende des Verfahrens
- Bestätigung der Gütestelle das die Schlichtung erfolglos geblieben ist.
17. Das Verfahren wird von dem von der Gütestelle bestimmten Schlichter durchgeführt. Der Schlichter muß eine gemäß § 3 Absatz 3 GüSchlG NRW bestellte Person sein.
§4 Die Aktenführung
1. Die Gütestelle führt über alle Angelegenheiten mit denen sie befaßt war, Akten.
2. Die Akten werden zu jedem Verfahren einzeln geführt und müssen zumindest folgende Angaben enthalten:
a) Zeitpunkt des Antrages der anrufenden Partei.
b) Durchführung des Schlichtungsversuches.
c) Beendigung des Schlichtungsversuches.
d) Kopie aller Anträge und Vorbringen der Parteien.
e) Kopie geschlossener Vereinbarungen, oder der Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung.
3. Die Akten werden von der Gütestelle für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Verfahrens aufbewahrt.
4. Innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist können die Parteien gegen Erstattung der entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen geschlossener Vergleiche verlangen.
5. Die Gütestelle und ihre Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtungstätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet.
§ 5 Kostenordnung der Gütestelle
1. Die Gütestelle erhebt für ihre Tätigkeit von den Parteien Entgelte die sich wie folgt berechnen:
a) Für die Anrufung der Gütestelle, die in § 3 beschriebene Durchführung des Verfahrens (einschließlich eines Gütetermins) und die Anfertigung und Aufbewahrung der Akten werden 70 Euro erhoben. Der Betrag ist mit der Anrufung der Gütestelle, unabhängig von der späteren Durchführung des Schlichtungsverfahrens, fällig.
b) Für jede gefertigte Kopie werden 0,25 Euro erhoben.
c) Für jeden weiteren Gütetermin werden 50 Euro erhoben.
d) Für jede Telefoneinheit werden 0,10 Euro erhoben.
e) Darüber hinaus hat die Gütestelle Anspruch auf Ersatz des aufgewendeten Portos.
2. Die Gütestelle stellt über ihre Tätigkeit eine Rechnung aus.
3. Der von der Gütestelle vermittelte Vergleich muß eine Regelung enthalten, wer die Kosten der Schlichtung in welchem Verhältnis zu tragen hat.
4. Bleibt die Schlichtung erfolglos hat die anrufende Partei die Kosten der Schlichtung zu tragen.
§6 Ergänzende Bestimmungen:
Soweit diese Schlichtungs- und Kostenordnung Lücken aufweist, oder Fragen in dieser nicht geregelt sind, gelten zunächst die Bestimmungen des GüSchlG NRW und danach die Bestimmungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Diese Schlichtungs- und Kostenordnung tritt mit der Bestellung der Gütestelle durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Köln in Kraft.